Als Selbstständiger liegt der Fokus darauf, stabile Zahlungsströme am Markt zu generieren.
Dies beginnt oft mit der Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeitsleistungen.
Ein YouTube-Informationsvideo von whmedia – Stefan Weiß
https://www.youtube.com/watch?v=B6y1OgLawhc&t=547s&ab_channel=STEFANWEISS
Einkommen, Konsum und Lebensbedingungen, als Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen.
https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebensbedingungen/_inhalt.html
Das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt – Durchschnittseinkommen im Sinne der deutschen Sozialversicherung, Rentenversicherung.
Als Arbeitseinkommen gilt der Gewinn Überschuss aus einer selbstständigen Tätigkeit nach dem Einkommensteuerrecht.
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Glossareintraege/DE/D/durchschnittseinkommen.html
Die Umsatzvorgaben im Branchenbrief Ihrer Hausbank sind Wegweiser, Kalkulationshilfen.
Die Umsatzvorgaben sein ein notwendiger Mindestumsatz, für Aufbau einer betriebswirtschaftlichen Grundlage mit Gewinnerzielungsabsicht.
Im Businessplan Ihres erfolgreichen Geschäftsmodell sollte ersichtlich sein, das Sie einen Überschuss aus den operativen Geschäft erwirtschaften.
https://www.hannoversche-volksbank.de/firmenkunden/gruendung-nachfolge/service/branchenbriefe.html
https://www.sparkasse.de/unsere-loesungen/firmenkunden/existenzgruendung-nachfolge/branchenreports.html
Die Selbstständigkeit, als Sprungbrett zu Wohlstand und Reichtum einer finanziellen Freiheit?
In der heutigen Zeit hört man oft Begriffe wie „passives Einkommen“ oder „finanzielle Freiheit“, die in aller Munde sind.
finanziellen Herausforderungen in der Selbstständigkeit besteht darin:
dass Sie im Alter in der Lage sein sollten, („Ihre Variante, und deren monatlich Pflegekosten“),
durch einen stabilen („cashflow o. Versicherungsschutz“) zu decken, um Ihre finanzielle Freiheit zu bewahren.
200% | Lohnkostenzuschlag von den Tarifvertrag geltenden Brutto-Entgelttabelle eines regulär beschäftigten Arbeitnehmer auf Lohnsteuerkarte
+35% | kleine Betriebskosten / Sachgemeinkosten / Maschinenkosten
*Dieses ist Ihr am Markt zu realisierender Stundensatz (Selbstkosten Deckungsbeitrag).
| Dieser Stundensatz ist der Betrag, den Sie Ihren Kunden für die Arbeitsleistung pro Stunde in Rechnung stellen sollten.
| Kostenkalkulation als wirtschaftlich selbstständig tätiger Dienstleister, Hausmeister, Hausmeisterservice
der auf eigene Rechnung mit der wirtschaftlichen Verantwortung und Risiko für sein Wagnis selbst haften tut.
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1* Der Gemeinkostenzuschlag ist ein zusammengestellter Orientierungswert als betriebswirtschaftlicher Faktor zu verstehen.
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2* Der Gemeinkostenzuschlag kann individuell abweichen, um Ihre
Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb, Bruttoeinkommen aus selbstständiger Arbeit
als Lebensgrundlage und die betriebswirtschaftliche Vollkostenrechnung mit Gewinnerzielungsabsicht nachzuweisen.
Eine formschlüssige Zahlung und Abrechnung liegt vor, wenn die Zahlungssystematik, die Preisbildung und die Leistungsabgrenzung sachlich und formal eindeutig aufeinander abgestimmt sind:
jede Zahlung einer konkreten, prüfbaren Leistung zugeordnet werden kann,
die Abrechnung transparent und logisch nachvollziehbar ist,
und keine verdeckte Quersubventionierung oder Mittelverlagerung stattfindet.
Fehlt diese Formschlüssigkeit, ist die gesamte Leistungsbeziehung steuerlich, wirtschaftlich und mietrechtlich angreifbar.
Die Selbstständigkeit, als Sprungbrett zu Wohlstand und Reichtum einer finanziellen Freiheit?
In der heutigen Zeit hört man oft Begriffe wie „passives Einkommen“ oder „finanzielle Freiheit“, die in aller Munde sind.
finanziellen Herausforderungen in der Selbstständigkeit besteht darin:
dass Sie im Alter in der Lage sein sollten, („Ihre Variante, und deren monatlich Pflegekosten“),
durch einen stabilen („cashflow o. Versicherungsschutz“) zu decken, um Ihre finanzielle Freiheit zu bewahren.
Eine langfristige Kapitaldienstfähigkeit für die Rückzahlung des Kredit mit Zinsen und Tilgung sollte jederzeit sichergestellt werden.
Die Banken sind leider zu keiner „gesetzlichen Kulanzregelung“ verpflichtet, um den Kredit vorübergehend auf (Zinsen, und Tilgungsfrei) zu stellen.
https://www.youtube.com/watch?v=jUQyTIS_o6A&ab_channel=K%C3%84SER-STR%C3%96BELConsulting%26FinPartner
https://www.youtube.com/watch?v=U8kRIiUgeuI&list=PLUCNj7dVZu3qWVAbs_0Zczxh_YenKkKg7
https://www.youtube.com/watch?v=iive6DEgFzU&ab_channel=AntonyMueller
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Steuern sind eine „wirtschaftliche Anteilnahme“ des Staates, an seinen Steuersubjekten.
Dies entsteht vorher durch festgelegte Beiträge und Steuersatzungen.
„Der Staat hat sich seine Aufgaben selbst gegeben“
Sie sind nicht naturgegeben, sondern durch politische, gesellschaftliche und rechtliche Prozesse entstanden.
Durch Schuldzuweisungen an den Staat, sind die Aufgaben und Zuständigkeiten für die gesellschaftliche Verantwortung gestiegen.
Ich verwende es im Zusammenhang zwischen „Betriebswirtschaft„, „Einkommenssteuer“ und „Banken„
Für mich bedeutet es, in einer „verzerrten finanziellen Situation“ zu sein.
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Die Entstehung einer steuerverzerrenden Situation.
Wenn Investitionen aus laufender Kasse getätigt werden,
während die Abschreibung über mehrere Jahre im Rahmen der AfA (Absetzung für Abnutzung) gebucht wird.
Dann entsteht eine steuerverzerrende Wirkung.
Die reale Liquiditätsbelastung der Investition zeigt sich sofort.
Die (steuerliche Entlastung | buchhalterische Gewinnminderung) streckt sich als zeitlicher Aufwand über die jeweilige AfA-Dauer.
Ihr Steuerberater möge Ihnen eine Betriebsvermögensauskunft, als („Übergangsrechnung“) erstellen, um Ihre Haushaltsführung darzustellen.
Zudem hat der Bundesfinanzhof im Urteil: (BFH GrS 1–2/95) die Finanzierungsfreiheit beruflicher Investitionen über Eigenkapital gestärkt.
Das Finanzamt fordert die „offenen AfA-Beträge“ von Ihnen, über die Einkommensteuer, um Ihnen die vollständige Bewegungsfreiheit zu geben.
Die steuerliche Einschränkung über AfA steht jedoch im Widerspruch zum Grundsatz der einmaligen Erfüllung von Geldschulden.
Eine Betriebsvermögensauskunft, als („Übergangsrechnung“) ist nötig, um dem Finanzamt die verantwortungsvolle Haushaltsführung nachzuweisen.
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Wird bei einen betrieblichen Kredit die Tilgung schneller vorgenommen,
als über die AfA (Absetzung für Abnutzung) steuerliche Entlastungen freigesetzt werden,
entsteht eine Liquiditätsbelastung, die den finanziellen Spielraum des Unternehmens einschränkt und ausgleichen muss.
Die Einlagen aus Gründung, oder wirtschaftlichen Verlusten“ stammen ursprünglich aus Nettoeinkommen.
Es gibt kein Gesetz.
Es gibt keinen Hinweis in den Vorschriften.
Dies betrifft insbesondere das „vergessene“ Kapitalsaldo von Privateinlagen bei Selbstständigen.
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Ein Fall beitragsfreier Sozialabgaben – der nicht geregelt ist.
Es gibt derzeit kein Gesetz, das auf die Problematik hinweist.
Wenn sich jemand nebenberuflich selbstständig macht,
können „die Einlagen aus Gründung, oder wirtschaftlichen Verlusten“
beim Finanzamt steuerlich geltend gemacht werden.
Zum Beispiel: Ausgaben für Anschaffung, Herstellung oder laufende Fixkosten.
Diese Verluste werden vom Finanzamt anerkannt.
Vom Finanzamt erhalten Sie dafür eine Steuererstattung – von den Sozialkassen jedoch keine Beitragserstattung.
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„Die Einlagen aus Gründung, oder wirtschaftlichen Verlusten“
mindern den steuerpflichtigen Gewinn,
aber nicht die Sozialversicherungsbeiträge.
Die Sozialkassen erkennen diese Einlagen nicht an.
Es gibt keine Erstattung von Beiträgen – auch nicht bei nachgewiesenem Verlust.
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Selbst bei Verlusten werden Sozialabgaben fällig.
Diese sind auch zu zahlen, wenn kein Gewinn oder sogar ein Verlust entsteht.
Das Mindesteinkommen wird pauschal angenommen.
Es erfolgt keine individuelle Prüfung der wirtschaftlichen Situation.
Das führt zu einer realen Überbelastung in Verlustzeiten.
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Die Steuer erkennt „die Einlagen aus Gründung, oder wirtschaftlichen Verlusten“ voll an.
Die Sozialkassen tun das nicht.
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Die Vorschrift darf nur vom Finanzamt im Rahmen des Steuerrechts angewendet werden –
nämlich bei der Gewinnermittlung durch Betriebsaufgabe oder Veräußerung.
Die Sozialkassen dürfen diese Regelung nicht anwenden.
Sie dürfen daraus kein beitragspflichtiges Einkommen ableiten.
Eine Übertragung ins Sozialversicherungsrecht ist gesetzlich nicht vorgesehen.
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„Die Einlagen aus Gründung, oder wirtschaftlichen Verlusten“
stammen ursprünglich aus dem bereits versteuerten Nettoeinkommen.
Sie stellen keine Einnahmen dar, sondern private Mittel,
die in die Selbstständigkeit investiert wurden.
Im Sozialversicherungsrecht fehlt dafür jede Grundlage.
Es gibt keine Freistellung dieser Einlagen bei der Beitragsberechnung.
Die eingesetzten Mittel bleiben beitragsrechtlich unberücksichtigt.
Es gibt keine Beitragsminderung.
Eine rückwirkende Korrektur ist notwendig.
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Das widerspricht dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit und dem Gebot der Gleichbehandlung.
Wer Verluste macht, sollte nicht wie ein Gewinner bei den Sozialkassen behandelt werden.
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Diese Regelung fehlt im Sozialrecht vollständig.
Es gibt keine Freistellung,
keine Verlustberücksichtigung,
keine Beitragsminderung,
und kein Recht auf nachträgliche Korrektur.
Gerade Gründer, Kleinselbstständige und Nebenerwerbstätigen
werden dadurch unverhältnismäßig belastet,
obwohl sie eigenes Kapital einsetzen
und tatsächlich keine Gewinne erzielen.
Hier besteht eine klare Regelungslücke,
die zu ungerechten Beitragspflichten führt
und eine gesetzliche Korrektur dringend erforderlich macht.
Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden oft auf einem fiktiven Einkommen berechnet.
Steuerlich anerkannte Verluste oder Investitionsabzüge werden ungern berücksichtigt.
Das führt zu einer Überbelastung – Selbstständige müssen hohe Beiträge zahlen, obwohl sie wenig oder keinen Gewinn machen.
Diese finanzielle Mehrbelastung kann Liquiditätsengpässe verursachen, Kredite nötig machen und die Existenz gefährden.
Bankberater und Geschäftspartner verstehen das Problem meist nicht.
Die Folge: Unternehmer stehen mit einem Bein im Aus, obwohl ihr Geschäft eigentlich nachhaltig wäre.
Ohne eine Anpassung der GKV-Beitragsbemessung droht vielen Selbstständigen der wirtschaftliche Ruin.
Die abweichende Beitragsregelung zerstört das Vertrauen ins Geldsystem.
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) belastet Selbstständige überproportional.
Zwischen Steuerrecht und Beitragsrecht klafft eine Lücke.
Diese Lücke ist nicht nur unfair – sie ist systemwidrig.
Die GKV erkennt steuerliche Regelungen oft nicht an.
Investitionsabzugsbeträge oder Verlustvorträge zählen dort nicht.
Folge: Beiträge werden auf das Einkommen erhoben.
Das ist fragwürdig.
Das ist realitätsfern.
Das ist unternehmerfeindlich.
Wer investiert, wird bestraft.
Wer Verluste macht, zahlt trotzdem Beiträge.
Wer Investitionsabzugsbeträge bildet, soll am besten trotzdem Beiträge zahlen.
Das untergräbt Vertrauen.
Das gefährdet Existenzen.
Das hemmt Gründungen.
Selbstständige müssen 3 unterschiedliche Buchungskreise koordinieren:
– Steuerrecht
– Sozialversicherungsrecht
– Finanzierung (z. B. Bankkredite)
Diese Systeme rechnen unterschiedlich.
Das sorgt für Chaos und verhindert Planungssicherheit.
Die gesetzlichen Krankenkassen würden am besten die steuerlichen Regeln des Finanzamt ignorieren.
Die GKV würde am liebsten von den Regeln des Steuerrechts abweichen.
Sie folgt ungern dem Finanzamt.
Die GKV erkennt Rücklagen ungern an.
Selbstständige bilden Rücklagen – etwa Investitionsabzugsbeträge (IAB).
Diese senken das steuerliche Einkommen in der Gegenwart.
Die GKV will aber Beiträge auf das „volle Einkommen“ erheben.
Rücklagen sollen sich nicht beitragsmindert auswirken.
Warum?
Rücklagen bringen der GKV heute weniger Beitragseinnahmen.
Wechselt der Versicherte später zur PKV,
ist das zurückgelegte Geld für die GKV dauerhaft verloren.
So entsteht ein struktureller Nachteil für Rücklagenbildner.
Die GKV behandelt sie wie Beitragsvermeider.
Das ist kein Zufall.
Es ist ein Systemfehler.
Ein stiller Klassenkampf – zwischen GKV und PKV.
Ein Steitpunkt für alle, die vorsorgen und selbstständig bleiben wollen.
Der Bundeszuschuss zur GKV (aktuell ca. 14,5 Mrd. €) soll gebunden werden.
Die Krankenkasse muss das Steuerrecht achten, bevor es einen Zuschuss über den Bundeszuschuss erhalten tut.
Die GKV muss sich an das halten, was das Finanzamt vorgibt.
Keine Sonderregeln. Keine abweichenden Fantasie-Einkommen.
Der Bundeszuschuss nach § 221 SGB V soll künftig nur dann in voller Höhe gezahlt,
wenn die gesetzlichen Krankenkassen bei freiwillig Versicherten die Einkommensfeststellung nach Einkommensteuerrecht vornehmen.
Einkünfte sind im Sinne des Einkommensteuerrechts anzuerkennen.
(1) für gewerblich tätige Personen (§ 2 GewStG) ist eine kalkulatorische Aufschlagsmethode mittels SV-Lohnsoftware zulässig; die Belastung ist als Arbeitgeber-Belastung zu werten.
(2) negative Einkünfte aus einzelnen Einkunftsarten bleiben zur Sicherung der Finanzstabilität
der GKV und zur Vermeidung von Rückerstattungen unberücksichtigt.
Diese Regelungslücke benachteiligt Gründer und Selbstständige.
Sie schafft Unsicherheit, Liquiditätsprobleme und Ungleichheit.
Ich fordere:
Ein faires, transparentes und gesetzlich einheitliches Beitragssystem.
Für Vertrauen. Für Gerechtigkeit. Für Unternehmertum.
Ein sozial orientiertes Projekt mit einer 30-Stunden-Woche (4-Tage-Woche) könnte die Produktivität ausgleichen und die Arbeitslosigkeit senken.
Es würde zudem die regionalen Strukturen stärken, Ressourcen schonen.
Ein Überdenken der Prioritäten, wie etwa der Verzicht auf ein zweites Auto.